Indexvereinbarung, Erweiterung
In Erbbaurechtsverträgen ist regelmäßig eine Anpassungsmöglichkeit enthalten, die an die Änderung des Verbrauchpreisindex gekoppelt ist. Dies lässt sich in der Indexvereinbarung gut abbilden.
Nach Erbbaurechtsgesetz darf eine Anpassung frühestens 3 Jahre nach der letzten Anpassung erfolgen.
Durch hohe Inflation hat sich der VPI innerhalb der 3 Jahre nach der letzten Anpassung so stark verändert, dass eine Anpassung erfolgen kann und auch Vertragsmodul angezeigt wird.
Diese darf nur nach Gesetz nicht durchgeführt werden.
Eine Erweiterung der Indexvereinbarung wäre sinnvoll, dass man neben der Veränderung um Prozentpunkte zusätzlich auswählen kann - frühestens nach drei Jahren der letzten Anpassung.
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